Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1992Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Text
Umfang der Ausstattung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soferne nachstehend keine Sonderregelungen getroffen werden, stehen die Sachleistungen nur in einfacher Ausstattung zu.
(2)Absatz 2,In doppelter Anzahl sind erstmalig beizustellen
Körperersatzstücke nach § 1 Abs. 2 Z 1, 3 und 4,Körperersatzstücke nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4,
orthopädische Hilfsmittel nach § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 6,orthopädische Hilfsmittel nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6,,
Krücken oder Stützkrücken wenn der Beschädigte auf deren Gebrauch dauernd angewiesen ist,
Handschuhe für Benützer von handbetriebenen Rollstühlen.
(3)Absatz 3,Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (§ 1 Abs. 3 Z 5) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (§ 1 Abs. 3 Z 6) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen.Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5,) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6,) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen.
(4)Absatz 4,Handbetriebene Rollstühle sind bei Bedarf zweifach, jeweils einer für den Haus- oder Straßengebrauch beizustellen. Dem Beschädigten steht nur ein elektrisch betriebener Rollstuhl zu, wobei in Ausnahmefällen und bei dringendem Bedarf für beide Verwendungszwecke je ein elektrisch betriebener Rollstuhl beigestellt wird.
(5)Absatz 5,Leistungen nach § 1 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.Leistungen nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.
Schlagworte
Oberarmamputierter, Unterarmamputierter, Hausgebrauch
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016
Dokumentnummer
NOR12106294
Alte Dokumentnummer
N6199218977J